Satzung des Vereins Begleitung zur Veganen Landwirtschaft (BeVeLa) e.V. vom 22.03.2021
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Begleitung zur Veganen Landwirtschaft (BeVeLa) e.V.“
Sitz des Vereins ist 78089 Unterkirnach.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Klima-, Natur- und Tierschutzes sowie der Verbraucherberatung.
Der Verein bedient sich zur Umsetzung der Vereinsziele der nachstehenden Möglichkeiten, ohne sich darauf zu beschränken:
- Entwicklung, Erstellung und Herausgabe von Informationsmaterial jeder Art
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Information
- Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Schulungen, Vorträge)
- Kostenlose Beratungsangebote für Verbraucher, landwirtschaftliche Betriebe und Organisationen
- Gründung und Unterstützung lokaler und regionaler Gruppen, die Zusammenkünfte zu Informationszwecken sowie - im Rahmen bestehender Gesetze - Aktionen im Sinne der Vereinsziele organisieren
§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Initiative Lebenstiere e.V., Sternbergstraße. 10, 36166 Haunetal. Registernummer: VR 12257, Registergericht: Frankfurt.
Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§5 Geschäftsjahr und Erfüllungsort
Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§6 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen (auch in elektronischer Form) Antrag. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist sie nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
b) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§8 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§9 Vorstand
Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart (zugleich Schatzmeister). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt die beiden Vorsitzenden und den Kassenwart.
Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem 1. Vorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der 1. Vorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht dem 2. Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist der 1. oder der 2. Vorsitzende dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.
Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.
§10 Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende (in Vertretung der 2. Vorsitzende) beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, vom 2. Vorsitzenden, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl des Vorstandes;
Wahl der Kassenprüfer;
Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
Satzungsänderungen;
Auflösung des Vereins;
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten Vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
§11 Sitzungsberichte
Über die Vorstands- und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden, Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§12 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.